vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offener Verfahrenshilfeantrag hindert nicht die Vorschreibung von Gerichtsgebühren; Rückerstattung bezahlter Gerichtskosten im Falle der Stattgabe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/314 Heft 13 v. 1.7.2000

§ 6 GEG

§ 64 Abs 1 Z 1 und Abs 3 ZPO

Sachverhalt: Mit dem Zahlungsauftrag vom 10. 7. 1997 schrieb der Kostenbeamte des BG Gmunden dem Bf SV-Gebühr iHv 12.400 S vor. Gegen diesen Zahlungsauftrag stellte der Bf den Berichtigungsantrag mit der Begründung, vor Ergehen des Zahlungsauftrages hätte die Entscheidung über die bereits gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewartet werden müssen. Die bel Beh gab dem Berichtigungsantrag mit dem angef B vom 11. 9. 1997 nicht statt. In der Begründung führte die bel Beh aus, auch wenn nach § 64 Abs 3 ZPO die Befreiungen nach Abs 1 Z 1 lit b bis e dieser Best wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden könnten, hindere dies die Vorschreibung dieser Kosten iSd § 6 GEG jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Entstehung die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Bf nicht gegeben gewesen seien.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte