§ 3 Abs 5 ErbStG
Sachverhalt: Als Ausstattung erhielt die Bf am 23. 1. 1995 von ihrer Mutter eine Eigentumswohnung (Verkehrswert 6,5 Mio S) und einen Bargeldbetrag von 500.000 S.
§ 3 Abs 5 ErbStG
Sachverhalt: Als Ausstattung erhielt die Bf am 23. 1. 1995 von ihrer Mutter eine Eigentumswohnung (Verkehrswert 6,5 Mio S) und einen Bargeldbetrag von 500.000 S.