§ 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955
Sachverhalt: Den Bf wurde GrESt vorgeschrieben, wobei die bel Beh der Berechnung als Gegenleistung den Kaufpreis für die Liegenschaft zuzüglich des Werklohnes für die Errichtung eines Reihenhauses zugrundegelegt hat.
§ 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955
Sachverhalt: Den Bf wurde GrESt vorgeschrieben, wobei die bel Beh der Berechnung als Gegenleistung den Kaufpreis für die Liegenschaft zuzüglich des Werklohnes für die Errichtung eines Reihenhauses zugrundegelegt hat.