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Bauherreneigenschaft bei in Bau befindlicher Reihenhausanlage

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/315 Heft 13 v. 1.7.2000

§ 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955

Sachverhalt: Den Bf wurde GrESt vorgeschrieben, wobei die bel Beh der Berechnung als Gegenleistung den Kaufpreis für die Liegenschaft zuzüglich des Werklohnes für die Errichtung eines Reihenhauses zugrundegelegt hat.

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