§ 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 idF BGBl 400/1988
Das Merkmal der „Außerordentlichkeit“ der in § 37 Abs 2 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte ist im Gesetz abschließend geregelt. Über die im Gesetz normierten Tatbestandselemente hinausgehende Umstände sind zur Qualifikation von Einkünften als „außerordentliche“ nicht erforderlich.