§ 26 Z 7 EStG 1972
§ 26 Z 4 EStG 1988
Sachverhalt: Anlässlich einer für den Zeitraum 1. 1. 1987 bis 31. 12. 1991 durchgeführten LSt-Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass Vergütungen für Dienstreisen nach dem ersten Tatbestand des § 26 Z 7 EStG 1972 bzw § 26 Z 4 EStG 1988 nachzuversteuern seien, soweit die Reisedauer die in den für den Prüfungszeitraum abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen definierte Dauer überschritten hätte. Diese Definition lautete: Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort vorübergehend verlässt (bis zu 28 Kalendertagen), um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.