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Begriff der Dienstreise; Steuerfreiheit vom Arbeitgeber geleisteter Ersätze

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/307 Heft 13 v. 1.7.2000

§ 26 Z 7 EStG 1972

§ 26 Z 4 EStG 1988

Sachverhalt: Anlässlich einer für den Zeitraum 1. 1. 1987 bis 31. 12. 1991 durchgeführten LSt-Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass Vergütungen für Dienstreisen nach dem ersten Tatbestand des § 26 Z 7 EStG 1972 bzw § 26 Z 4 EStG 1988 nachzuversteuern seien, soweit die Reisedauer die in den für den Prüfungszeitraum abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen definierte Dauer überschritten hätte. Diese Definition lautete: Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort vorübergehend verlässt (bis zu 28 Kalendertagen), um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.

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