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Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird der Verfahrenspartei nicht eingeräumt.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/306 Heft 13 v. 1.7.2000

Einem atypischen Gesellschaftsverhältnis kann unter dem Aspekt des Fremdvergleichs die Anerkennung versagt werden. § 289 Abs 1 BAO berechtigt nach stRsp die AbgBeh zweiter Instanz nicht dazu, den vom FA herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen zu ersetzen

§ 23 Z 2 EStG 1972, § 92 Abs 1 iVm § 188 BAO, § 284 Abs 1 BAO, § 289 Abs 1 BAO

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