Einem atypischen Gesellschaftsverhältnis kann unter dem Aspekt des Fremdvergleichs die Anerkennung versagt werden. § 289 Abs 1 BAO berechtigt nach stRsp die AbgBeh zweiter Instanz nicht dazu, den vom FA herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen zu ersetzen
§ 23 Z 2 EStG 1972, § 92 Abs 1 iVm § 188 BAO, § 284 Abs 1 BAO, § 289 Abs 1 BAO