Steuersubjekt hinsichtlich der USt ist die Trägerkörperschaft öffentlichen Rechte selbst, nicht deren Betrieb gewerblicher Art
§ 8 Abs 1 KStG 1996
§ 2 UstG
Steuersubjekt hinsichtlich der USt ist die Trägerkörperschaft öffentlichen Rechte selbst, nicht deren Betrieb gewerblicher Art
§ 8 Abs 1 KStG 1996
§ 2 UstG