§ 22 EStG 1988, § 25 Abs 1 lit a EStG 1988, § 47 Abs 2 EStG 1988
§ 2 Abs 1 UStG 1972
Sachverhalt: Der Bf war ua im Jahr 1991 neben seinem Hauptberuf als Angestellter der Handelskammer für OÖ als Lehrbeauftragter an der Universität Linz im Ausmaß von vier Wochenstunden tätig.