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Luxustangente bei sportlichem und erheblich teurerem Kfz als ein aus betrieblicher Sicht ausreichendes Model; Kosten für Autoradio sind keine Betriebsausgaben;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/267 Heft 12 v. 15.6.2000

Einkommensteuerrichtlinien sind keine für VwGH beachtliche Rechtsquelle und begründen keine Berufung eines AbgPfl auf Treu und Glauben

§ 20 EStG 1972

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