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Einkünfte aus Universitätslehrauftrag sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit; ein Dienstverhältnis liegt nicht vor

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/268 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 22 EStG 1988, § 25 Abs 1 lit a EStG 1988, § 47 Abs 2 EStG 1988

§ 2 Abs 1 UStG 1972

Sachverhalt: Der Bf war ua im Jahr 1991 neben seinem Hauptberuf als Angestellter der Handelskammer für OÖ als Lehrbeauftragter an der Universität Linz im Ausmaß von vier Wochenstunden tätig.

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