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Erfolgsabhängige Entlohnungsregelung eines Gesellschafter-Gf einer GmbH als Dienstnehmereigenschaft ausschließendes Unternehmerrisiko

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/269 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 22 Z 2 EStG 1988 zweiter Teilstrich

Sachverhalt: Mit dem angef B wurden der bf GmbH für Bezüge ihres 95 % Gesellschafter-Gf M L Dienstgeberbeiträge gem § 41 FLAG vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Bezüge des Gesellschafter-Gf der Bf zu Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zählten.

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