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Für die Steuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 ist ausschließlich entscheidend, das der Erwerber innerhalb der Acht-Jahres-Frist Wohnungseigentum an den erworbenen Liegenschaftsanteilen begründet

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/245 Heft 11 v. 1.6.2000

§ 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955, § 4 Abs 2 GrEStG 1955

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