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Bei einer GesBR sind die Gesellschafter Miteigentümer einer Liegenschaft; bei einem Gesamtschuldverhältnis liegt es im Ermessen der Beh, an wen sie das Leistungsgebot richtet; primär soll der Erwerber die Steuer zahlen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/244 Heft 11 v. 1.6.2000

§ 9 Abs 1, § 80 BAO, § 24 UstG

Sachverhalt: Über das Vermögen des A K wurde am 2. 6. 1995 der Konkurs eröffnet und am 12. 12. 1995, nach Abschluss eines Zwangsausgleiches, wieder aufgehoben. Der Bf war Masseverwalter im Konkurs des A K.

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