§ 18 Abs 1 KVG, Abs 2 Z 3, § 21 Z 1 KVG
Vgl auch 25. 11. 1999, 99/16/0399
1. § 18 Abs 1 KVG ist nicht nur dann anzuwenden, wenn ein Geschäft in seiner Gesamtheit einer Bedingung unterworfen ist, sondern auch dann, wenn nur eines der Vertragselemente (zB der Verkaufspreis) bedingt ist.