Alternative Schätzungsmethoden sind nicht mehr von Belang, wenn eine andere von der AbgBeh gewählte Schätzungsmethode geeignet ist
§ 184 Abs 3 BAO
1. Das gewählte Schätzungsverfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom AbgPfl substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl für viele etwa E 19. 3. 1998, 96/15/0005, und 24. 2. 1998, 95/13/ 0083, jeweils mwN).