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Beurteilung, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 282 Heft 9 v. 1.5.1999

§ 167 Abs 2 BAO

§ 184 BAO

1. Die das Beweisergebnis tragenden Feststellungen müssen in einem mängelfreien Verfahren getroffen worden und schlüssig sein, dh sie dürfen nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen.

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