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Bei Beurteilung der Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, genügt es, wenn die Beh von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen annimmt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 278 Heft 9 v. 1.5.1999

die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit hat. Der Abgabenbescheid ist gem § 287 Abs 4 BAO bereits mit der mündlichen Verkündung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates ergangen

§ 167 Abs 2 BAO

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