die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit hat. Der Abgabenbescheid ist gem § 287 Abs 4 BAO bereits mit der mündlichen Verkündung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates ergangen
§ 167 Abs 2 BAO
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit hat. Der Abgabenbescheid ist gem § 287 Abs 4 BAO bereits mit der mündlichen Verkündung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates ergangen
§ 167 Abs 2 BAO