§ 36 Abs 2 VwGG
Ist zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung einer Berufungsentscheidung die vom VwGH gesetzte Frist zur Nachholung des versäumten B bereits abgelaufen, so war die bel Beh zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr zuständig.
§ 36 Abs 2 VwGG
Ist zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung einer Berufungsentscheidung die vom VwGH gesetzte Frist zur Nachholung des versäumten B bereits abgelaufen, so war die bel Beh zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr zuständig.