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Die Strafbemessung innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann vom VwGH nur hinsichtlich der gesetzmäßigen Ermessensübung überprüft werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 255 Heft 8 v. 15.4.1999

§ 23 FinStrG

§ 33 Abs 1 und Abs 5 FinStrG

§ 167 Abs 2 BAO

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