Berücksichtigung der rechtlichen Interessen des StPfl bei Interessenabwägung. Begünstigte Einkünfte gem § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 erfordern einen deutlichen Unterschied von den für eine bestimmte Einkunftsquelle typischen Einkünften sowie insb eine atypische Zusammenballung von Einkünften in einer Veranlagungsperiode
§ 303 Abs 4 BAO