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Entstehen der Zollschuld auch, wenn Zollhängigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 256 Heft 8 v. 15.4.1999

§ 174 Abs 3 lit a ZollG

Wer als fachkundiger Gewerbsmann Gegenstände erwirbt, die eindeutig im Ausland hergestellt wurden und deren diebische Herkunft er kennt, sich aber trotzdem keine verlässliche Kenntnis verschafft, ob sich diese Gegenstände im freien inländischen Verkehr befinden, handelt jedenfalls grob fahrlässig.

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