§ 174 Abs 3 lit a ZollG
Wer als fachkundiger Gewerbsmann Gegenstände erwirbt, die eindeutig im Ausland hergestellt wurden und deren diebische Herkunft er kennt, sich aber trotzdem keine verlässliche Kenntnis verschafft, ob sich diese Gegenstände im freien inländischen Verkehr befinden, handelt jedenfalls grob fahrlässig.