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Keine Bindung der AbgBeh an freisprechende Urteile eines StrafG. Keine unrichtige Beweiswürdigung gem §167 Abs2 BAO;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 249 Heft 8 v. 15.4.1999

laufende große Spielgewinne sind mit der allg Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Laufende „Rekrutierung“ und laufender Einsatz von Prostituierten sowie Vermarktung von gefälschten Dokumenten sind eine gewerbliche Tätigkeit

§ 167 Abs 2 BAO

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