Die Übereinstimmung der schriftlichen Ausfertigung des angef B mit der bereits mit der Verkündung gem § 287 Abs 4 BAO wirksamen Berufungsentscheidung kann vom VwGH nicht geprüft werden, weil die Niederschrift über die mündliche Verhandlung weder Spruch noch Begründung des mündlich verkündeten B enthält
§ 92 Abs 3 lit a BAO