Hat der StPfl keine vermögenswerten Wirtschaftsgüter und verbleibt ihm für den Unterhalt nur der pfändungsfreie Teil einer Alterspension nach dem ASVG, liegt gem § 236 BAO eine sachliche Unbilligkeit vor
§ 92 Abs 3 lit a BAO
Hat der StPfl keine vermögenswerten Wirtschaftsgüter und verbleibt ihm für den Unterhalt nur der pfändungsfreie Teil einer Alterspension nach dem ASVG, liegt gem § 236 BAO eine sachliche Unbilligkeit vor
§ 92 Abs 3 lit a BAO