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Nach stRsp des VwGH muß die Begründung eines B erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 248 Heft 8 v. 15.4.1999

Die Übereinstimmung der schriftlichen Ausfertigung des angef B mit der bereits mit der Verkündung gem § 287 Abs 4 BAO wirksamen Berufungsentscheidung kann vom VwGH nicht geprüft werden, weil die Niederschrift über die mündliche Verhandlung weder Spruch noch Begründung des mündlich verkündeten B enthält

§ 92 Abs 3 lit a BAO

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