vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Werden bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes Teile des Gebäudes zurückbehalten, gehören diese Teile nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 244 Heft 8 v. 15.4.1999

Das Leerstehen einzelner Räumlichkeiten bewirkt für sich allein jedenfalls noch nicht, daß diese nicht mehr der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens angehören. Die Anberaumung eines Augenscheins hängt nicht von einer Parteienerklärung ab

§ 30 Abs 1 und Abs 2 Z 3 BewG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!