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Wenn Wirtschaftsgüter nicht ausschließlich dazu dienen, gem § 62 Abs 1 Z 3 BewG Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, ist - soweit dies technisch vertretbar ist -

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 245 Heft 8 v. 15.4.1999

eine Teilung vorzunehmen. Mit den in § 62 Abs 1 Z 3 BewG angesprochenen Wirtschaftsgütern sind nur solche gemeint, die Umweltbelastungen durch oder für (weiter) bestehende Betriebsanlagen verhindern, beseitigen oder verringern; wenn es sich daher um die wesentlichen Betriebsanlagen selbst handelt, die dem Unternehmensziel der Versorgung von Wohnungen und Arbeitsstätten mit Wärme dienen, liegen keine Wirtschaftsgüter iSd § 62 Abs 1 Z 3 BewG vor

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