eine Teilung vorzunehmen. Mit den in § 62 Abs 1 Z 3 BewG angesprochenen Wirtschaftsgütern sind nur solche gemeint, die Umweltbelastungen durch oder für (weiter) bestehende Betriebsanlagen verhindern, beseitigen oder verringern; wenn es sich daher um die wesentlichen Betriebsanlagen selbst handelt, die dem Unternehmensziel der Versorgung von Wohnungen und Arbeitsstätten mit Wärme dienen, liegen keine Wirtschaftsgüter iSd § 62 Abs 1 Z 3 BewG vor