Das Leerstehen einzelner Räumlichkeiten bewirkt für sich allein jedenfalls noch nicht, daß diese nicht mehr der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens angehören. Die Anberaumung eines Augenscheins hängt nicht von einer Parteienerklärung ab
§ 30 Abs 1 und Abs 2 Z 3 BewG