Stellung des Bauansuchens vor Abschluß des Kaufvertrages als gewichtiges Indiz gegen „Bauherreneigenschaft“; einheitlicher Erwerbsvorgang trotz Vorliegens von zwei selbständigen (später zu vereinigenden) Liegenschaften im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; Einbeziehung von GrESt und USt in die Bemessungsgrundlage. Ordnungsgemäß angezeigt gem § 208 Abs 2 BAO bedeutet zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Beh angezeigt. Der Wiederaufnahmegrund gem § 303 Abs 4 BAO gehört zwar in den Spruch des B, die Begründung kann aber als Auslegungsbehelf herangezogen werden