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Verzugszinsen gelten nach dem UStG 1972 nicht als Schadenersatz; für die materiell-rechtliche Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte ist das zur Zeit der Verwirklichung des Sachverhaltes geltende Recht anzuwenden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 241 Heft 8 v. 15.4.1999

§ 4 Abs 1 UStG 1972

§ 6 Z 8 lit a UStG 1972

1. Verzugszinsen stellen ungeachtet des zivilrechtlichen Titels für den Käufer - dessen Aufwendungen zum Erhalt der Leistung gem § 4 Abs 1 UStG 1972 das Entgelt bestimmen - Zuschläge zum Kaufpreis dar, die er zu zahlen hat, um die Schuld für die erhaltene Leistung voll abzutragen.

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