§ 4 Abs 1 UStG 1972
§ 6 Z 8 lit a UStG 1972
1. Verzugszinsen stellen ungeachtet des zivilrechtlichen Titels für den Käufer - dessen Aufwendungen zum Erhalt der Leistung gem § 4 Abs 1 UStG 1972 das Entgelt bestimmen - Zuschläge zum Kaufpreis dar, die er zu zahlen hat, um die Schuld für die erhaltene Leistung voll abzutragen.