§ 37 Abs 5 EStG 1988
Als erwerbsunfähig iSd § 37 Abs 5 EStG 1988 kann nur eine Person verstanden werden, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist keine hinreichende Bedingung hierfür.