§ 14 Abs 6 EStG 1972
(§ 14 Abs 7 EStG 1988)
Pensionsrückstellungen werden bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder § 5 EStG nur unter der Voraussetzung von schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusagen steuerlich anerkannt.