§ 303 Abs 1 lit b BAO
§ 2 Abs 3 EStG 1972
1. Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erk in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine Tatsachen.