Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar
§ 4 Abs 1 EndbesteuerungsG
§ 115 Abs 1 BAO
Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar
§ 4 Abs 1 EndbesteuerungsG
§ 115 Abs 1 BAO