§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 Abs 1 BAO
1. Nimmt ein GmbH-Gf die steuerlichen Agenden der GmbH nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, so wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten.
§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 Abs 1 BAO
1. Nimmt ein GmbH-Gf die steuerlichen Agenden der GmbH nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, so wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten.