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Nur der Spruch eines B kann rechtsverletzend sein

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 229 Heft 7 v. 1.4.1999

§ 93 BAO

§ 212a Abs 9 BAO

Nur der Spruch, der die Rechte einer Partei gestaltende oder feststellende Teil eines B, vermag eine Rechtsverletzung bewirken.

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