§ 93 BAO
§ 212a Abs 9 BAO
Nur der Spruch, der die Rechte einer Partei gestaltende oder feststellende Teil eines B, vermag eine Rechtsverletzung bewirken.
§ 93 BAO
§ 212a Abs 9 BAO
Nur der Spruch, der die Rechte einer Partei gestaltende oder feststellende Teil eines B, vermag eine Rechtsverletzung bewirken.