§ 65 Abs 1 AbgEO
1. Eine genaue Bezeichnung der Schuldforderung ist im PfändungsB nicht in allen Fällen erforderlich. Nur dann, wenn mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht kommen, muss der Exekutionsantrag die zur Abgrenzung notwendigen Angaben enthalten.