§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG 1955
§ 18 Abs 1 GrEStG 1987
1. Der einvernehmliche Beschluss einer GmbH-Generalversammlung, dass der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter Alleingesellschafter wird, begründet den Rechtsanspruch für die Vereinigung aller Anteile in der Hand des verbleibenden Gesellschafters. Damit ist der grunderwerbsteuerrechtlich relevante Erwerbsvorgang verwirklicht. Auf die Eintragung in das Firmenbuch kommt es nicht an.