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Durch Verzicht auf Räumungsexekution keine Befristung des Mietverhältnisses

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 225 Heft 7 v. 1.4.1999

§ 14 GGG

§ 18 GGG

Der Verzicht auf Räumungsexekution stellt keinen Endtermin zur Bezahlung des Benutzungsentgeltes dar. Es handelt sich somit um ein Recht auf unbestimmte Dauer, dessen Wert mit dem zehnfachen Wert der Jahresleistung anzusetzen ist.

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