§ 12 Abs 1 Z 1 ErbStG
§ 18 ErbStG
Um Sparbücher der ErbSt zu unterwerfen, ist die Frage entscheidend, wer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Gläubiger einer Geldforderung, welche in einem Sparbuch verkörpert wurde, war. Zur Beantwortung dieser Frage be- darf es vorweg einer Klärung der Rechtsnatur der Sparbücher.