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Gebührenrechtliche Einstufung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages als auf bestimmte Zeit abgeschlossen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 224 Heft 7 v. 1.4.1999

§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 und Abs 3 GebG

Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag ist gebührenrechtlich als solcher auf unbestimmte Zeit anzusehen, wenn entweder beide Teile vor Ablauf einer bestimmten Zeit den Vertrag nicht einseitig beenden können oder wenn diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag bezeichnete Fälle beschränkt ist.

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