§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 und Abs 3 GebG
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag ist gebührenrechtlich als solcher auf unbestimmte Zeit anzusehen, wenn entweder beide Teile vor Ablauf einer bestimmten Zeit den Vertrag nicht einseitig beenden können oder wenn diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag bezeichnete Fälle beschränkt ist.