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300.000-S-Grenze für Kleinunternehmer ist als Nettobetrag anzusehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 222 Heft 7 v. 1.4.1999

§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994

Art 24 Abs 4 6. EG-RL

Für die Berechnung der Umsätze gem § 6 Abs 1 Z 27 ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allg Regelungen auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab.

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