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Rückgängigmachung setzt voraus, daß der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 197 Heft 6 v. 15.3.1999

§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987

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