§ 34 EStG 1988
Unter den im § 34 genannten Aufwendungen sind nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.