§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988
Bei Opfern von Naturkatastrophen, worunter auch eine Dürre fällt, ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation aufgrund der Natur des Katastrophenereignisses anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei.