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Steuerfreiheit von Leistungen aus dem Katastrophenfonds wegen Dürreschäden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 188 Heft 6 v. 15.3.1999

§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988

Bei Opfern von Naturkatastrophen, worunter auch eine Dürre fällt, ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation aufgrund der Natur des Katastrophenereignisses anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei.

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