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Es reicht nicht aus, daß das Handeln des StPfl menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 190 Heft 6 v. 15.3.1999

§ 34 Abs 1 und Abs 3 EStG 1988

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