Sechste RL 77/388/EWG Art 26 MWSt
1. Die Regelung des Art 26 der Sechsten RL ist auf Wirtschaftsteilnehmer anwendbar, die Reisen im eigenen Namen veranstalten und die sich zur Erbringung von Dienstleistungen, die mit dieser Art der Tätigkeit gemeinhin verbunden sind, an dritte StPfl wenden, auch wenn sie, etwa als Hotelunternehmer, formal nicht die Eigenschaft eines Reisebüros oder eines Reiseveranstalters haben.