§ 183 ZollG 1988
§ 236 BAO
Eine sachliche Unbilligkeit der Erhebung der Abgaben (Zollerlass gem § 183 ZollG 1988) liegt nicht vor, wenn die von der Bf monierte Doppelbelastung ihre ausschließliche Ursache in dem Umstand hat, dass die Bf zur Deckung ihrer Vorgangsweise, in einer außerordentlich großen Anzahl von Fällen die Einfuhr der Waren unter Verletzung der Erklärungspflicht zu veranlassen, die Erklärung anderer Waren vortäuschte.