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Eine zur Erlassung des Zollbetrages führende sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn die Abgaben dadurch entstanden sind, daß die Bf zwecks Verletzung der Erklärungspflicht bestimmter Waren die Erklärung anderer Waren vortäuschte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 168 Heft 5 v. 1.3.1999

§ 183 ZollG 1988

§ 236 BAO

Eine sachliche Unbilligkeit der Erhebung der Abgaben (Zollerlass gem § 183 ZollG 1988) liegt nicht vor, wenn die von der Bf monierte Doppelbelastung ihre ausschließliche Ursache in dem Umstand hat, dass die Bf zur Deckung ihrer Vorgangsweise, in einer außerordentlich großen Anzahl von Fällen die Einfuhr der Waren unter Verletzung der Erklärungspflicht zu veranlassen, die Erklärung anderer Waren vortäuschte.

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