§ 26 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz GGG
§ 38 Abs 6 UmgrStG
Im Falle von Spaltungen ist der für die Berechnung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr maßgebende Wert der erworbenen Liegenschaft gemäß § 38 Abs 6 UmgrStG zu ermitteln. Diese Bestimmung bildet im Falle von Spaltungen die grundsätzliche grunderwerbsteuerrechtliche Bewertungsvorschrift für Liegenschaften und stellt keine Steuerbegünstigung dar. Maßgeblich ist somit der doppelte Einheitswert der Liegenschaft.